Schweizerische tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (STVT)
STATUTEN
1990 revidiert 1991, 2005 und 2009, 2015
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (STVT) besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Vereinigung
ist eine Fachsektion der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte GST.
Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnort der amtierenden Präsidentin/
des amtierenden Präsidenten.
Art. 3
1 Zweck der Vereinigung ist, zu einem breiten Verständnis für den Tierschutz beizutragen
und die Mitarbeit der Tierärzte und Tierärztinnen in diesem Bereich zu fördern.
2 Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
– Information, Aus-, Weiter und Fortbildung der Tierärzte und Tierärztinnen;
– Beiträge zur Aufklärung der Öffentlichkeit in den Tierschutzfragen;
– Orientierung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Aufgaben des Tierarztes und
der Tierärztin im Tierschutz;
– Vorschläge und Stellungnahmen zu Erlass von Tierschutzvorschriften;
– Fachliche Beratung bei der Lösung konkreter Probleme bei der Durchsetzung von
Tierschutzmassnahmen.
3 Die Vereinigung informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
1 Aktivmitglied kann jeder Tierarzt/jede Tierärztin werden, der/die der GST angehört.
2 StudentInnen der Tiermedizin können Passivmitglied werden. Sie beantragen nach
erfolgreichem Abschluss vom Studium die Aktivmitgliedschaft.
Sie können GST Mitglied sein.
3 Als Gastmitglieder mit beratender Stimme ohne Stimm- und Wahlrecht können
Personen aufgenommen werden, die dem tierärztlichen Beruf, der tierärztlichen
Wissenschaft oder den Belangen der STVT besonderes Interesse entgegenbringen, jedoch
nicht Tierärztin oder Tierarzt sind.
Gastmitglieder können nicht Mitglied der GST werden und erhalten keinerlei Leistungen
von der GST.
4 Juristische Personen können nicht Mitglied werden.
Art. 5
Die Aufnahme als Aktivmitglied, Passivmitglied oder Gastmitglied erfolgt auf schriftliches
Gesuch durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Art. 6
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod des Mitglieds;
b) Austritt aus der STVT oder aus der GST;
c) Ausschluss aus der STVT.
2. Der Austritt ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber der
STVT.
Art. 7
1. Aktivmitglieder haben das Stimmrecht- und Wahlrecht.
2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Vereinigung.
Aktiv- und Gastmitglieder sind zur Leistung des von der Mitgliederversammlung
festge legten Jahresbeitrages verpflichtet.
III. Organisation
A. Mitgliederversammlung
Art. 8
Die Mitgliederversammlung besteht aus Aktiv-, Passiv- und Gastmitgliedern. Stimm- und
wahlberechtigt sind ausschliesslich die Aktivmitglieder.
Art. 9
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und kann mit einer
Fortbildungsveranstaltung verbunden sein. Sie wird vom Vorstand einberufen, der die
Verhandlungsgegenstände festlegt und sie den Mitgliedern wenigstens 30 Tage vor der
Versammlung zur Kenntnis bringt. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand wenigstens
20 Tage vor der Versammlung schriftlich zu unterbreiten.
2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes
einberufen werden, oder wenn dies von wenigstens 20% der Mitglieder verlangt wird.
Art. 10
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1 Wahl der Vorstandsmitglieder und des/der Rechnungsrevisors/in
2 Abnahme des Berichtes des Präsidenten/der Präsidentin und der revidierten
Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes.
3 Festlegung der Jahresbeiträge; er beträgt maximal 100.- (einhundert).
4 Genehmigung des Jahresprogrammes.
5 Revision der Statuten.
6 Beratung von und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.
7 Ausschluss von Mitgliedern.
8 Beschlussfassung über alle anderen, der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen,
durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesene Gegenstände.
Art. 11
1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, in Fall von Art. 10.5 der Statuten jedoch mit
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2 Über Geschäfte, die nicht fristgerecht angekündigt worden sind, kann rechtsgültig nicht
Beschluss gefasst werden, mit Ausnahme der Einberufung einer ausserordentlichen
Mitgliederversammlung.
B. Vorstand
Art. 12
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich
selbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
2 Die Führung der Geschäfte erfolgt ehrenamtlich. Für den Besuch von Sitzungen des
Vorstandes beziehen seine Mitglieder eine angemessene, vom Vorstand anzusetzende
Spesenentschädigung.
Art. 13
Der Vorstand hat die Geschäfte der Vereinigung mit aller Sorgfalt zu leiten und die
Zielsetzung nach Kräften zu fördern. Er ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschluss zu
fassen, die nach den Statuten nicht anderen Organen der Vereinigung vorbehalten sind.
Er vertritt die Vereinigung gegen aussen.
Art. 14
Zur Bearbeitung von einzelnenGeschäften kann der Vorstand Fachleute einsetzen. Diese
erhalten eine angemessene, vom Vorstand festzusetzende Spesenentschädigung.
Art. 15
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin so oft es
die Geschäfte erfordern oder wenn es von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
2 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder
erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid, Zirkulationsbeschlüsse
sind zugelassen.
C. Rechnungsrevisoren/-innen
Art. 16
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren 1 RechnungsrevisorIn,
der/die nicht Mitglied der Vereinigung sein muss. Er/sie prüft die Rechnungen,
Buchführung, Belege und Kassenstand und legt der Mitgliederversammlung einen
schriftlichen Bericht mit begründetem Antrag vor.
IV. Finanzielles
Art. 17
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet einzig das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.
V. Auflösung des Vereins
Art. 18
1 Die Vereinigung kann nur nach schriftlicher Abstimmung der Mitglieder aufgelöst werden.
Es ist eine Zweidrittelsmehrheit der eingegangenen Stimmen nötig.
2 Mit der Auflösung der Vereinigung haben die Mitglieder auch über die Verwendung eines
Liquidationserlöses zu entscheiden. Fehlt ein solcher Beschluss, so fliesst der
Überschuss der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST zu.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 19
Mit der Genehmigung dieser Statuten durch die Mitgliederversammlung treten diese in
Kraft und die früheren Statuten werden aufgehoben.
Geprüft von der GST 3.2015
Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung vom 5.3.2015
Der Präsident: Dolf Burki
Die Aktuarin: Julie Schwechler